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S a t z u n gder Turngemeinde 1882 e.V. Dörnigheim
§ 1 Name und Sitz
Am 14. Januar 1923 hat sich aus dem Zusammenschluss der bis dahin in Dörnigheim bestehenden Vereine, und zwar Turnverein e.V. – gegründet am 15. März 1882 – und Turngesellschaft e.V. – gegründet am 15. August 1892 – ein neuer Verein gebildet.
Dieser eingetragene Verein führt den Namen
Turngemeinde 1882 e.V. Dörnigheim
und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau am Main eingetragen. Sitz des Vereins ist Maintal.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist, Möglichkeiten sportlicher und kultureller Betätigung zu bieten – in diesem Sinne insbesondere die Förderung von Kindern und Jugendlichen durch Meisterschaften, Wettkämpfe, Veranstaltung von Konzerten u.a. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zugunsten der Allgemeinheit im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Etwaige Überschüsse können einer Rücklage zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können (§ 58, Nr. 6 AO)
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder lt. § 4 und Ehrenmitglieder. Außerordentliche Mitglieder sind fördernde Mitglieder.
Zu Ehrenmitgliedern werden alle Mitglieder ernannt, die 50 Jahre ununterbrochen dem Verein angehören. Bei besonderen Verdiensten kann die Ernennung früher erfolgen. Die Ernennung wird durch den Vorstand vorgenommen.
Als fördernde Mitglieder können juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Einzelpersonen dem Verein betreten, ohne dass ihnen Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft erwachsen. Sie zahlen einen einmaligen oder laufenden Beitrag nach Vereinbarung.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion. Die Anmeldung erfolgt durch eine schriftliche Eintrittserklärung, die dem Vorstand einzureichen ist. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine ablehnende Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe des Ablehnungsgrundes besteht nicht. Die Mitgliedschaft wird wirksam mit dem Tage der ersten Beitragszahlung. Sie verpflichtet zur Zahlung des Mitgliedbeitrages, einer eventuellen Aufnahmegebühr sowie eventueller Abteilungsbeiträge. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung, eine eventuelle Vereinsordnung sowie Abteilungsrichtlinien an.
§ 5 Beitragsleistung
Die Höhe des Mitgliedbeitrages sowie eine eventuelle Aufnahmegebühr werden auf Vorschlag des Vorstandes durch eine Jahreshauptversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Eventuelle Abteilungsbeiträge oder deren Änderung werden von den Abteilungsversammlungen festgesetzt und bedürfen der Zustimmung des Vereinsvorstandes. Die Mitgliederbeiträge werden halbjährlich im Voraus abgebucht oder sind auf das Konto des Vereins einzuzahlen. In Einzelfällen kann der Vorstand je nach den Umständen abweichende Sonderregelungen treffen (Härtefälle).
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben im Rahmen von Satzung, eventueller Vereinsordnung und Abteilungsrichtlinien das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Die ordentlichen Mitglieder haben mit Vollendung des 16. Lebensjahres volles Stimmrecht in der Mietgliederversammlung; sie sind wählbar mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Mitglieder haben die Pflicht, den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Ausführungsorgane in allen Vereinsangelegenheiten zu folgen.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende dem Vorstand erklärt werden. Das Mitglied hat alle in seinem Besitz befindlichen, dem Verein gehörenden, Gegenstände dem Vorstand auszuhändigen.
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen bei:
Verstoß gegen die VereinssatzungUnehrenhaftem Veralten innerhalb oder außerhalb des Vereins undRückstand mit der Beitragszahlung für mehr als sechs Monate oder Nichterfüllung sonstiger finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein, wenn das Mitglied vorher durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein gemahnt und dabei auf diese Folge hingewiesen worden ist. Dies gilt gleichermaßen für ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angabe der Gründe und Vorlage von Beweisen beim Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgebebenen Stimmen. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein mitzuteilen. Anstelle des Ausschusses kann der Vorstand bei weniger schweren Verstößen eine Verwarnung oder einen befristeten Ausschluss aussprechen. Gegen diese Bescheide kann der Betroffene innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt Einspruch beim Ehrenrat einlegen.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlungder Vorstandder Ehrenrat § 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan.
Sie beschließt über die grundlegenden Aufgaben und Ziele des Vereins und seiner Organisation; sie bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Vereinsarbeit. Ihr obliegt die Wahl des Vorstandes, des Ehrenrates und der drei Kassenprüfer sowie die Abberufung dieser Organe oder einzelner Mitglieder. Sie nimmt die Berichte von Vorstand, Ehrenrat und Kassenprüfer entgegen und entscheidet über deren Entlastung. Außerdem entscheidet sie über die Abänderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder über 16 Jahre.
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich zu Beginn des neuen Vereinsjahres - das mit dem Kalenderjahr identisch ist -, spätestens jedoch bis zum 31. März statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn die Interessen des Vereins es erfordern und wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstandes unter Angabe von Zweck und Gründen dies beantragen. Ebenso sind 10 % der ordentlichen Mitglieder berechtigt, unter Einreichung eines schriftlichen Antrages an den Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu beantragen. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben.
Die Einberufung einer ordentlichen und außergewöhnlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe des Ortes, des Zeitpunktes und der Tagesordnung durch Bekanntmachung im „Tagesanzeiger“, Maintal sowie durch Anschlag am Schwarzen Brett. Die Bekanntmachung muss 14 Tage vor der Versammlung erfolgen.
Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens drei Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Diese Anträge sind nachträglich in die Tagesordnung aufzunehmen. Später eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung ) muss folgende Punkte enthalten:
Allgemeiner Jahresbericht des 1. Vorsitzenden über das abgelaufene GeschäftsjahrKassenbericht des 1. Kassenwarts über das abgelaufene Geschäftsjahr Bericht zum vorläufigen Haushaltsplan des neuen GeschäftsjahresBericht der KassenprüferEntlastung des Vorstandes, des Ehrenrates und der KassenprüferNeuwahl des Vorstandes, des Ehrenrates und der KassenprüferAnträgeVerschiedenes Anträge auf Satzungsänderungen sind jedoch vor der Entlastung der Vereinsorgane als besonderer Punkt in die Tagesordnung aufzunehmen unter genauer Angabe der Änderungen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig; sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet. Die Wahl des 1. Vorsitzenden leitet ein von der Mitgliederversammlung hierfür gewählter Wahlleiter. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheitsform vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Eine Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszwecks bedarf einer Anwesenheit von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder. Bei der Abstimmung gilt der Beschluss als angenommen, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder diesem zustimmen.
Wahlen zu den Vereinsorganen sind geheim. Liegt nur ein Vorschlag für das jeweilige Amt vor, so kann die Wahl durch Aklamation oder offene Abstimmung erfolgen, wenn nicht Antrag auf gemeine Wahl gestellt und dieser mehrheitlich befürwortet wird.
Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. In einem zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen im ersten Wahlgang hatten. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
VorsitzenderVorsitzenderSchriftführerSchriftführerKassenwartKassenwartTechnischer Leiter Jugendleiter Wirtschaftlicher Koordinator
Der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer und dem 1. Kassenwart. Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder befugt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung turnusgemäß in zwei Wahlterminen für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt:
Am ersten Wahltermin werden gewählt:
1. VorsitzenderSchriftführerKassenwartTechnischer Leiter Jugendleiter
Am zweiten Wahltermin werden gewählt:
2. Vorsitzender 2. Schriftführer KassenwartWirtschaftlicher Koordinator
Der jeweils amtierende Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus oder besteht dauernde Verhinderung, so beruft der Vorstand einen Ersatzmann für den Rest der Wahlperiode.
Wird ein Mitglied des Vorstandes auf einer Mitgliederversammlung abgewählt, so hat eine entsprechende Neuwahl auch denn stattzufinden, wenn eine solche satzungs- oder turnusgemäß nicht erforderlich ist. Die Abwahl kann auf dem Wege eines form- und fristgerechten Antrags erfolgen.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er erledigt alle Vereinsaufgaben, soweit sie satzungsgemäß nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat in eigener Verantwortung den Verein so zu leiten, wie es das Wohl und die Förderung seiner Mitglieder und des Sports erfordern. Er ist dabei berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die er für die Erreichung dieses Zieles im Rahmen einer ordentlichen Vereinsführung für erforderlich hält. Zum Schluss eines Geschäftsjahres ist vom Vorstand ein Geschäftsbericht ( Jahresabschluss) nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen. Der Vorstand ist verpflichtet, über jede Sitzung ein Protokoll zu führen. Alle Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes sind streng vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertreter, leitet die Versammlung des Vereins und die Sitzungen des Vorstandes und hat deren Beschlüsse auszuführen. Der Vorstand sollte monatlich tagen. Er ist jederzeit einzuberufen, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder dies schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Aufgaben des Vorstandes sind weiter die Leitung und Überwachung des gesamten Sportbetriebs sowie die Koordinierung der Abteilungen. Der Vorstand überwacht auch die Abteilungsrichtlinien und erstellt die Vereinsordnung. Er kann zu seiner Entlastung Arbeitsausschüsse bestellen.
$ 12 Der Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern über 30 Jahre, von denen möglichst eines juristische Erfahrung gaben sollte, und zwei Ersatzmitgliedern. Der Ehrenrat wird von der Mietgliederversammlung für jeweils ein Jahr mit den übrigen Vereinsorganen aus den Reihen der Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Der Vereinsvorstand soll der Mitgliederversammlung Wahlvorschläge unterbreiten. Die Tätigkeit im Ehrenrat ist ehrenamtlich. Seine Mitglieder sind unabhängig und unterliegen keinen Weisungen des Vorstandes. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und gibt sich eine Verfahrensordnung, in der das rechtliche Gehör gewährleistet sein muss. Die Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Verhandlungen des Ehrenrates sind streng vertraulich.
Aufgaben des Ehrenrats sind:
Schlichtung und Entscheidung von Ehrenstreitigkeiten zwischen Mitgliedern, soweit die Vorfälle vereinsbezogen sind.Entscheidung über Einsprüche durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossener oder gemaßregelter Mitglieder (§ 7) Der Ehrenrat kann von jedem Mitglied und dem Vereinsvorstand angerufen werden. Seine Beschlüsse sind endgültig. Sie sind schriftlich zu begründen und den Betroffenen sowie dem Vereinsvorstand bekanntzugeben. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, einer Ladung des Ehrenrates Folge zu leisten. Der Ehrenrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Ehrenrates.
§ 13 Vereinsordnung
Der Vorstand beschließt eine Vereinsordnung, die nicht im Widerspruch zur Satzung stehen darf. In ihr sollen Bestimmungen enthalten sein über:
Bestellung und Zusammensetzung von AusschüssenGeschäftsführung des Vorstandes und der AusschüsseAbgrenzung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Verwaltungs- und sonstiger Aufgabenbereiche (§ 12 bleibt davon unberührt)Erlass der Abteilungsrichtlinien Grundsätze der Finanzwirtschaft und FinanzverwaltungVerfahrensregelungen für Versammlungen und Sitzungen § 14 Haftungsausschluss
Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
§ 15 Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins die Auflösung mit einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel und ist geheim.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Maintal, die es unmittelbar und ausschließlich für sportliche Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeit verwendet.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Diese von der Mitgliederversammlung am 3. Februar 1984 beschlossene Satzung tritt mit Eintragung in Vereinsregister in Kraft
Paul Behr Reiner Schmidt Ferdinand Beyer Leo Künzer Hannelore Claus Josef Gerstendörfer Siegmar Blau Bernd Schneider
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